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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Interim International GmbH (im Folgenden „Interim International“)
Stand: Januar 2011

1. Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der Interim International und ihren Auftraggebern über Beratungsleistungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen der Interim International und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen über die Haftung gem. Ziffer 11 dieser Auftragsbedingungen.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Interim International ist unter Befreiung von §181 BGB berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger dritter Personen zu bedienen.
(2) Beinhaltet der Auftrag die Restrukturierung eines Unternehmens, wird die Leistung durch Verfolgung eines mit dem Auftraggeber abgestimmten Geschäftsplanes erbracht, nicht jedoch ein Erfolg geschuldet.
(3) Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Erteilung von Rechts- und Steuerrat, die Prüfung der Frage, ob Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbs-beschränkungs-, Kartell und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß der Interim International auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung und Prüfung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
(2) Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Interim International bekannt werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der Interim International gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

(1) Hat die Interim International die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der Interim International außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.


6. Schutz des geistigen Eigentums
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrags von der Interim International gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Diese sind und bleiben geistiges Eigentum der Interim International.

7. Weitergabe von Äußerungen der Interim International
(1) Der Auftraggeber ist befugt, die im Rahmen des Auftrages von der Interim International gefertigten Unterlagen, insbesondere Berichte, Gutachten, Stellungnahmen und sonstige Auskünfte, nur für seine eigenen Zwecke zu verwenden.
(2) Die Weitergabe von Äußerungen der Interim International darf nur mit deren schriftlicher Einwilligung erfolgen, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen Dritten ergibt.
(3) Gegenüber einem Dritten haftet die Interim
International nur, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind und nur im Rahmen der Ziffer 11 dieser AGB.

8. Korrespondenz / E-Mail-Verkehr
(1) Die Interim International ist berechtigt, mit dem Auftraggeber oder Dritten im Rahmen der Auftragsbearbeitung über E-Mail zu korrespondieren, soweit nicht der Auftraggeber ausdrücklich eine anderweitige Weisung erteilt. Die Interim International macht darauf aufmerksam, daß die Kommunikation mit Email mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sein kann. Auf ein Verschlüsselungsverfahren wird verzichtet.

9. Datenschutz
(1) Die Interim International ist befugt, im Rahmen der Auftragsabwicklung die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

10. Mängelbeseitigung
(1) Für den Fall, daß etwaige Mängel der erbrachten Leistung bestehen, bestehen Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung durch die Interim International. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages kann nur insoweit verlangt werden, als die Nachbesserung scheitert. Handelt der Auftraggeber als Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes oder ist dieser eine juristische Person, besteht ein Anspruch auf Rückgängigmachung nur, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(2) Der Anspruch auf Nachbesserung muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Offenbare Unrichtigkeiten kann die Interim International jederzeit berichtigen, auch
gegenüber Dritten.

11. Haftung
(1) Die Haftung der Interim International, ihrer Mitarbeiter und ihrer Erfüllungsgehilfen ist für alle Schäden ausgeschlossen, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die Haftung der Interim International , ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen wird für alle Fälle der groben Fahrlässigkeit auf € 500.000, jedoch höchstens auf das Zweifache des vereinbarten Honorars einschließlich Zusatzleistungen, beschränkt.
(3) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat,spätestens aber 2 Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folgen hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

12. Annahmeverzug
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Interim International angebotenen Leistung in Verzug oder verletzt er eine ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung, so ist die Interim International zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der Interim International auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen.

13. Schweigepflicht gegenüber Dritten
(1) Die Interim International ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, daß der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Die Interim International darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Zieht die Interim International zur Bearbeitung des Auftrages Dritte hinzu, ist sie berechtigt, sämtliche für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Informationen an den Dritten weiterzuleiten. Die Interim International wird etwaig beauftragte Dritte zur Verschwiegenheit verpflichten, insoweit diese nicht schon einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

14. Vergütung
Die Interim berechnet Vergütungen auf Honorarbasis, Tagessätzen oder Pauschalen.
Darüber hinaus wird, sofern der vermittelte Berater oder Interim Manager durch den Kunden der IIN in ein Angestelltenverhältnis oder ein direktes Vertragsverhältnis überfuhr wird, 30% der neuen Bruttojahresvergütung oder -gehaltes inklusive Boni als Übergangs- und Vermittlungsprovision.
(1) Die Interim International hat neben ihrer Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; alle aufgeführten Beträge verstehen sich als Nettobeträge, die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der Vollbefriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Interim International auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

15. Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Übergangsregelungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Beratervertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalssende als Regelfall gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Der Interim Manager oder Berater sowie der Aufraggeber/Kunde ist verpflichtet Interim International sofort zu unterrichten, wenn er den Berater/-Interim Manager in ein direktes Auftragsverhältnis oder eine Festanstellung einzubinden möchte. Auftraggeber/Kunde und der Berater/Interim Manager verpflichten sich den diesbezüglichen Vertrag Interim International unverzüglich vorzulegen. Interim hat das Recht diesen zu akzeptieren. Stimmt Interim einem direkten Auftragsverhaeltnis oder einer Anstellung zwischen Auftraggeber/Kunde und Berater/Interim Manager zu, verpflichtet sich der Auftraggeber/Kunde 30% der rechnerischen Bruttojahresvergütung oder des rechnerischen Jahresgehaltes inklusive Boni und Erfolgsbeteiligungen als Übergangs- und Vermittlungsprovision an Interim International zu bezahlen.

16. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Die Interim International bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel fünf Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die Interim International auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlaß ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Interim International und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Interim International kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(3) Die Interim International ist berechtigt, die für das jeweilige Projekt durchgeführten Arbeiten als Referenzprojekt zu verwenden und in Angeboten und Veröffentlichungen anonymisiert zu erwähnen.

17. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt, wird als Gerichtsstand München vereinbart.